Videokonferenzdienste haben während der Corona-Krise an Bedeutung gewonnen. Der anfangs sehr beliebte US-amerikanische Anbieter Zoom, geriet dabei aufgrund diverser Sicherheits- und Datenschutzmängel zunehmend in die Kritik (wir berichteten).
Nach einem Sicherheitsvorfall an einer Schule, hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) im April eine Warnung vor der Nutzung des Dienstes ausgesprochen, die er nun nach Verbesserungen durch Zoom zurückgenommen hat.
In Zusammenarbeit mit dem LfDI BW hat Zoom mit der Version Zoom 5.0 folgende Verbesserungen vorgenommen:
- Privacy by Default: Die Einrichtung eines Warteraums und die passwortgeschützte Einwahl ist nun voreingestellt.
- Zoom schließt jetzt ausdrücklich die Verwendung von Nutzerdaten (einschließlich der Benutzer-IDs der Endgeräte) zu wirtschaftlichen Zwecken aus.
- Die Video-Kommunikation wird künftig Ende-zu-Ende verschlüsselt sein – zumindest in der kostenpflichtigen Geschäftskunden-Version.
- Außerdem hat Zoom nun einen Vertreter in der EU benannt, was für die Erreichbarkeit von Zoom durch seine Nutzer und die Durchsetzung von Betroffenenrechten wichtig ist, da Zoom als US-amerikanisches Unternehmen keine Niederlassung in Europa hat.
Der LfDI BW bewertete die Fortschritte bei Zoom als positiv, weswegen die Nutzungswarnung zurückgenommen werden konnte. Es sei jedoch noch zu klären, inwieweit Daten bei Zoom zu unternehmenseigenen Zwecken genutzt werden.
Der LfDI BW betonte aber auch, dass Verantwortliche weiterhin für die von ihnen initiierte Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und gegenüber den betroffenen Personen rechenschaftspflichtig seien. Aus datenschutzrechtlicher Sicht haben noch fast alle Videokonferenzsysteme Nachbesserungsbedarf.
Bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen sollten Sie deshalb immer genau hinschauen, welche Daten durch deren Nutzung freigegeben werden.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzen ermöglichen im Berufsalltag nicht nur eine persönlichere Kontaktpflege als ein Telefonat. Durch die Möglichkeit den Bildschirm zu teilen, können mehrere Personen gleichzeitig und gemeinsam an einem Projekt arbeiten. Konferenzen und Schulungen, ja sogar ärztliche Untersuchungen, Parteitage und Demonstrationen werden mittlerweile per Videokonferenz durchgeführt, was nicht nur Reisezeiten und damit – kosten spart, sondern darüber hinaus auch einen Beitrag zum Umweltschutz leistet.
Es ist daher davon auszugehen, dass auch zukünftig Videokonferenzen vermehrt eingesetzt werden. Umso wichtiger ist es, sicherzustellen dass die Videokonferenzen auch datenschutzrechtlich einwandfrei ablaufen.
Voraussetzungen für sichere Videokonferenzen
Vorab die schlechte Nachricht: Nach Auffassung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erfüllt keine der gängigen Anbieter (z.B. Microsoft Skype oder Zoom Video) sämtliche datenschutzrelevanten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Eine detaillierte Übersicht durch die Behörde in Kürze wird in Aussicht gestellt.
Zu achten sei indes auf folgende Punkte:
- Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung mit dem Diensteanbieter;
- Dies führt dazu, dass die Daten weder für eigene Zwecke des Diensteanbieter verwendet werden noch an Dritte weitergegeben werden dürfen.
- Vermeidung des Transfers in Drittstaaten außerhalb der EU;
- Falls ein Drittstaatentransfer nicht vermeidbar ist, weil der Anbieter (wie oftmals) in den USA ist: Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des Transfers durch Standardvertragsklauseln, Privacy-Shield o.ä.
- Nutzung von verschlüsselten Kanälen sowohl für die Vermittlung der Verbindungen als auch für die Übertragung von Ton- und Bilddaten;
- Falls keine Verschlüsselung angeboten wird, nur Anbieter aus der EU/EFTA wählen
- Berufsgeheimnisträger (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) müssen zudem beachten, dass nur solche Dienstleister eingesetzt werden, die bei einem Vertraulichkeitsbruch auch strafrechtlich belangt werden können.
- Für medizinische Leistungserbringer gilt es darüber hinaus, Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zu beachten, wonach der Videodienstanbieter den schriftlichen Nachweis führen muss, dass er die entsprechenden Vorgaben einhält.
Risikoabwägung
Anders als bei Telefonaten ist der Betreiber eines Videokonferenzsystems nicht durch das Fernmeldegeheimnis verpflichtet. Theoretisch ist damit denkbar, dass sowohl der Dienstebetreiber als auch sonstige unbefugte Dritte sich in die Konferenz mit einwählen, Aufzeichnungen erstellen oder gar Inhalte manipulieren. Selbst wenn Sie den Diensteanbieter vertraglich verpflichten hiervon abzusehen, wird es in der Regel schwer sein, einen solchen Anspruch außerhalb der EU auch durchzusetzen. Zudem behalten sich manche Anbieter vor, Persönlichkeits- und Nutzungsprofile der Gesprächsteilnehmer zu erstellen und auszuwerten ggfs. auch an Dritte zu verkaufen.
Es empfiehlt sich daher, auf größere, bekannte Anbieter auszuweichen, die bei Missbrauch zumindest einen Ruf zu verlieren haben. Außerdem müssen Sie abwägen, welche Inhalte in der Videokonferenz abgesprochen werden und wie groß der Schaden wäre, wenn ein unbefugter Dritter Kenntnis über diese Inhalte hätte.
Risiko identifizieren und minimieren
Zur Minimierung des Risikos empfiehlt es sich einerseits, die Anbieter Ihres Videodienstes und auch das „Kleingedruckte“ im Vertrag genau zu überprüfen und damit Risiken zu identifizieren. Andererseits können Sie auch durch sogenannte organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, dass die Risiken überschaubar bleiben, etwa indem Sie eine Richtlinie für die Durchführung von Videokonferenzen erstellen. In einer solchen Richtlinie können Sie festlegen, welche Themen im Rahmen von Videokonferenzen vermeidbar sind. Oftmals lassen sich Themen auch per einfacher Telefonkonferenz über das reguläre Festnetz klären, wo die Vertraulichkeit der Kommunikationsinhalte über das Fernmeldegeheimnis gewahrt bleiben.
Fazit und Ausblick
Am sichersten ist es, wenn Sie Ihre Videokonferenzlösung selbst betreiben. Sofern Sie dies für Sie nicht mit angemessenem Aufwand und angemessenen Kosten zu realisieren ist, versuchen Sie einen seriösen Anbieter möglichst innerhalb der EU zu finden. Erstellen Sie eine Richtlinie zur Durchführung von Videokonferenzen und benennen Sie Themen, die in derartigen Konferenzen nicht erörtert werden dürfen.
Falls Sie Fragen dazu haben melden Sie sich gerne bei uns, damit wir Sie unterstützen können.
i.A. des Datenschutzbeauftragten
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzdienste erfreuen sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Sie können helfen, gewohnte Arbeitsabläufe während der angeordneten Kontaktsperren aufrechtzuerhalten. Nicht alle Lösungen sind jedoch für den geschäftlichen Einsatz empfehlenswert.
Wir hatten bereits über den US-amerikanischen Anbieter Zoom berichtet. Wie sich nun herausstellt, wurden Zugangsdaten für hunderttausende Zoom-Accounts zum Kauf im Darknet angeboten. Dies berichten Mitarbeiter der IT-Sicherheitsfirma Cyble, die dort rund 530.000 Datensätze ankaufte. Laut Cyble bestehen die Datensätze aus E-Mail-Adressen, Passwörtern im Klartext sowie teilweise aus Meeting-URL und dem Zoom-Host-Key. Der Kaufpreis pro Satz soll weniger als einen US-Cent pro Stück betragen. Die Authentizität der Datensätze wurde nach Angaben von Cyble überprüft.
Das Raumfahrtunternehmen des Tesla-Gründers Elon Musk, SpaceX, hat sich ebenso wie die NASA frühzeitig entschieden, seinen Mitarbeitern die Verwendung von Zoom zu untersagen. Google hat sich mittlerweile ebenfalls entschieden, Zoom auf seinen Arbeitsrechnern zu blockieren. Zoom hatte bereits vor einer Woche den Ex-Sicherheitschef von Facebook engagiert, um die Probleme bei Datenschutz und Datensicherheit in den Griff zu bekommen.
Nicht alle Videokonferenzdienste sind unsicher. Achten Sie vor allem auf ausreichende Verschlüsselung und Verifikation der Nutzer bei der Anmeldung im Konferenzraum. Nicht alles, was kostenlos und nutzerfreundlich ist, erfüllt auch die Sicherheitsstandards für den kommerziellen Gebrauch.
Weiterhin gilt: Sprechen Sie möglichst vor der Einführung neuer Software mit Ihrem Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten! Nur auf diesem Weg erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Einschätzung der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen. Außerdem kann eine bestehende Lösung bei Bedarf besser abgesichert werden.
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz
Videokonferenzdienste erfreuen sich zur Zeit zunehmender Beliebtheit. Sie können helfen, gewohnte Arbeitsabläufe während der angeordneten Kontaktsperren aufrechtzuerhalten. Nicht alle Lösungen sind jedoch für den geschäftlichen Einsatz empfehlenswert.
Insbesondere der US-amerikanische Anbieter Zoom fiel bereits mehrfach durch Sicherheits- und Datenschutzmängel auf. Sogar die New Yorker Generalstaatsanwaltschaft sah sich nach einigen unschönen Zwischenfällen gezwungen, Ermittlungen aufzunehmen. Mittlerweile hat man bereits Nachbesserungen in Aussicht gestellt. Es soll künftig nicht mehr möglich sein, als Außenstehender einfach an fremden Videokonferenzen teilzunehmen.
Wichtig für Unternehmen ist: Sprechen sie möglichst vor der Einführung neuer Software mit Ihrem Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten! Nur auf diesem Weg erhalten Sie eine kompetente und unabhängige Einschätzung der Risiken von Datenverarbeitungsprozessen. Außerdem kann eine bestehende Lösung bei Bedarf besser abgesichert werden.
Ansonsten können sich Schnellschüsse zum öffentlichkeitswirksamen Debakel entwickeln. Selbst das bayerische Innenministerium bot ungesicherte Zugänge zu Videokonferenzräumen an. Lassen wir uns dies eine Warnung sein und weiterhin besonnen auf die Herausfordeungen der Krise reagieren.
Florian S.
Justiziar | M.A.
Consultant für Datenschutz