Die Datenschutzbehörde in Baden-Württemberg erließ heute ein Bußgeld gegen die AOK Baden-Württemberg in Höhe von 1,24 Mio Euro wegen rechtswidriger Datenverarbeitung beim Direktmarketing und unzureichender technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Die AOK Baden-Württemberg veranstaltete u.a. mehrere Online-Gewinnspiele und erhob dabei personenbezogene Daten der Gewinnspielteilnehmer sowie deren aktuelle Krankenkassenzugehörigkeit. Dabei wurden Daten von mehr als 500 Gewinnspielteilnehmern ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken verwendet.
Dabei stellte die Datenschutzaufsichtsbehörde klar, dass sowohl die aktuelle Situation als auch die umfangreichen internen Überprüfungen und Anpassungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die konstruktive Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bei der Festsetzung des Bußgeldes positiv ins Gewicht fielen.
Man darf aber auch in Zeiten von Corona nicht vergessen, dass der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen eine wichtige Stellung einnimmt, die gerade in Zeiten des dezentralen Arbeitens nicht vernachlässigt werden darf. Auch darauf wies die Aufsichtsbehörde noch einmal explizit hin.
Dr. Bettina Kraft
Teamleitung und Senior Consultant für Datenschutz
Volljuristin
Die Niederländische Datenschutzbehörde hat gegen den Tennisclub KNLTB ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro verhängt, weil dieser Daten seiner Mitglieder an Sponsoren verkauft hat.
Ein Sponsor erhielt ca. 50.000 Datensätze, ein anderer Sponsor sogar ca. 300.000 Datensätze. Übermittelt wurden u.a. Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse, Geschlecht, Telefon- und Handynummer und Geburtsdatum der Mitglieder. Einige Monate vor der Weitergabe der Daten, kündigte der Tennisclub seinen Mitgliedern dies in seinem Newsletter und auf der Webseite an und wies darauf hin, dass die Mitglieder der Weitergabe widersprechen können.
Daraufhin wurden die Mitglieder postalisch und in ca. 40.000 Fällen auch telefonisch vom Sponsor kontaktiert.
Der Tennisclub rechtfertigte die Weitergabe der Daten damit, dass dies einen Mehrwert für die Mitglieder schaffen sollte (z.B. in Form von tennisbezogenen und anderen Angeboten) und dadurch außerdem die sinkenden Einnahmen wegen rückläufiger Mitgliederzahlen ausgeglichen werden sollten.
Dies erkannte die Niederländische Datenschutzbehörde nicht als ausreichend an, sondern sah darin eine unerlaubte Weitergabe von Daten und damit ein Verstoß gegen die DSGVO. Die Datenschutzbehörde wertete die Handlungen des Tennisclubs als schweren Verstoß. Der Tennisclub habe sich insbesondere nicht ausreichend informiert.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Tennisclub hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einlegen zu wollen.
Die Weitergabe von Daten bedarf immer einer rechtlichen Grundlage gemäß Art. 6 DSGVO. Als eine solche kommt vorliegend lediglich eine Einwilligung in Betracht, die jedoch ausdrücklich, informiert und freiwillig erteilt werden muss. Ein bloßer Hinweis auf ein bestehendes Widerspruchsrecht, das aktiv ausgeübt werden muss, weil ansonsten das Schweigen als Einwilligung gewertet wird, ist nicht ausreichend und zulässig!
Ein weiteres Beispiel, dass uns zeigt, dass die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung immer sorgfältig abgewogen werden muss. Binden Sie vor solchen Aktionen immer Ihren Datenschutzbeauftragten mit ein, um hier auf der sicheren Seite zu sein.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz