In den Art. 12 ff. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die Rechte der betroffenen Personen geregelt. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Personen, dessen Reichweite und Grenzen schon einige Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft noch beschäftigen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.9.2020, Az. 6 C 10.19) hat nun entschieden, dass der Insolvenzverwalter vom Finanzamt keine Auskunft über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners, dessen Vermögen er verwaltet, verlangen kann, weil er nicht betroffene Person im Sinne der DSGVO ist.
Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die personenbezogenen Daten identifiziert oder identifizierbar ist.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen (z.B. Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden). Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person ferner das Recht auf den Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Das Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht der betroffenen Person und gehört als solches nicht zur Insolvenzmasse und geht deshalb nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Als höchstpersönliches Recht ist es auch nicht darauf gerichtet, Dritten Informationen über die bei staatlichen Stellen vorhandenen Informationen zu verschaffen.
Eine Erweiterung des Auskunftsrechts auf den Insolvenzverwalter stehe dem Sinn und Zweck der Betroffenenrechte entgegen. Denn diese dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dafür muss sich die betroffene Person von der Richtigkeit der Daten und der Zulässigkeit der Verarbeitung vergewissern können, was mit dem Auskunftsanspruch erreicht werden kann. Der Insolvenzverwalter wollte damit jedoch potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse ermitteln und damit Auskunft über Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Arbeitnehmer haben nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Auskunftsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, die Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Art. 82 DSGVO regelt bei Verstößen einen entsprechenden Schadensersatzanspruch.
Ein ehemaliger Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber diesen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht. Der Arbeitgeber ist diesem Auskunftsverlangen jedoch erst nach Monaten und auch nur unvollständig nachgekommen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Ca 6557/18) hat das beklagte Unternehmen aus diesem Grund nun zu Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro verurteilt.
Die 5.000 Euro Schadensersatz setzen sich wie folgt zusammen: je 500 Euro für die ersten zwei Monate der Verspätung, je 1.000 Euro für die weiteren drei Monate und für die beiden inhaltlichen Mängel der Auskunft je 500 Euro. In die Abwägung des Gerichts floss dabei ein, dass es nur von einem fahrlässigen Verstoß des Unternehmens ausging, der entstandene immaterielle Schaden beim Kläger nur gering war, keine anderen Verstöße bekannt waren und das Unternehmen eine hohe Finanzkraft hatte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, insbesondere der fehlenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, die Berufung zugelassen hat.
Nehmen Sie daher Auskunftsansprüche ernst und beginnen Sie unverzüglich mit deren Bearbeitung.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
Die Aufsicht über die Einhaltung der Datenschutzgesetze obliegt in Deutschland den Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Zu diesem Zweck sind die Aufsichtsbehörden mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet, die es ihnen ermöglicht, die Einhaltung der Datenschutzgesetze u.a. durch Unternehmen zu überprüfen. Dazu gehört auch die Befugnis Unternehmen zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen anzuweisen. Bei mangelnder Kooperation darf die Aufsichtsbehörde dieses Auskunftsverlangen mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Dies entschied das VG Mainz am 09.05.2019 (Az. 1 K 760/18.MZ).
Hintergrund war der Folgende: Der Betreiber eines erotischen Tanzlokals hatte im Innen- und Außenbereich des Lokals Videokameras installiert. Der Landesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verlangte Auskunft über die Videoüberwachung, insbesondere deren Umfang, und legte dem Betreiber dafür einen Fragekatalog mit 16 Fragen vor. Diesem Auskunftsverlangen kam der Betreiber trotz wiederholter Aufforderung nicht oder nur unzureichend nach. Deshalb verhängte die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro, gegen das der Betreiber Klage erhob.
Das VG Mainz wies die Klage als unbegründet ab. Das Zwangsgeld wurde rechtmäßig verhängt und war auch der Höhe nach angemessen. Die Aufsichtsbehörde hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen, dem dieser grundsätzlich nachkommen muss.
Mit diesem Urteil zeigt sich wieder einmal, dass sich eine Kooperation mit den Aufsichtsbehörden auszahlt. Dies vermeidet nicht nur etwaige Zwangsgelder, sondern wird bei Verhängung eines Bußgeldes sicher auch strafmildernd berücksichtigt.
Julia Eisenacher
Juristin (Univ.)
Consultant für Datenschutz
In seinem beachtenswerten Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18 hat sich das Landesarbeitsgericht von Baden-Württemberg mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitnehmer das Recht hat, datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch auf personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten geltend zu machen. Insbesondere ging es dabei um die Frage, ob er von diesen Unterlagen eine Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO erhalten darf.
Während die Beklagtenseite im konkreten Fall darauf verwies, dass hier die Rechte und Freiheiten anderer Personen betroffen seien und eine Herausgabe aus diesen Gründen nicht zulässig sei, wies das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein derart pauschaler Hinweis nicht geeignet ist, das Auskunftsrecht einzuschränken.
Generell geht das Gericht davon aus, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO selbstverständlich auch für das Arbeitsverhältnis, also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt. Jedoch bedarf es jeweils einer Einzelfallabwägung, ob ein Recht auf Erhalt einer Kopie bzw. auf das Verweigern dieses Anspruchs besteht. Entscheidend ist dabei die jeweilige Abwägung von dem konkreten Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunftserteilung gegen das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Auskunftsversagung bzw. an den berechtigten Interessen der Dritten.
Wichtig ist diese Einschätzung für die immer häufiger eingesetzten Meldesysteme im Rahmen des Whistleblowings. Zwar weist auch das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass die Etablierung eines funktionierenden und anonymen Meldesystems durchaus das Interesse des Arbeitgebers an Geheimhaltung begründen kann, andererseits ist es jedoch möglich, dass gerade im Falle von vorsätzlichen Falschangaben oder leichtfertig unrichtigen oder unvollständigen Informationen das Interesse des (beschuldigten) Arbeitnehmers an den Informationen überwiegt. In diesem Fall müssten ggfs. auch personenbezogene Informationen über die Person des Whistleblowers im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO an den betroffenen und um Auskunft verlangenden Arbeitnehmer weitergeleitet werden.
Wie also kann man dem Auskunftsanspruch entsprechen, ohne auf ein funktionierendes Whistleblowing-System zu verzichten? Dieses Problem lässt sich am einfachsten lösen, indem das sogenannte Whistleblowing tatsächlich vollständig anonym angeboten wird. Liegen dem Arbeitgeber keine personenbezogenen Daten über den Whistleblower vor, kann er diese folglich auch nicht offenlegen.
Soweit die Hinweisgeber ihren Namen nennen wollen, sollten diese bereits bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hingewiesen werden, dass die Identität im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertraulich behandelt werden. Zugleich sollte er allerdings auch darüber informiert werden, dass die beschuldigte Person innerhalb eines Monats nach der Meldung gem. Art. 14 Abs. 3 lit a DSGVO über die Identität des Hinweisgebers informiert werden muss. Dann ist es empfehlenswert, eine Einwilligung des Hinweisgebers zur Offenlegung seiner Identität einzuholen, die dieser jedoch innerhalb des einmonatigen Zeitraums bis zur Information des Beschuldigten widerrufen kann. Auf diese Weise werden keine Informationen vorenthalten und die Datenverarbeitung bleibt vollständig transparent.
C. Lürmann
Rechtsanwältin
Consultant für Datenschutz
Am 6. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe in seinem Urteil eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) aufgehoben (VG Karlsruhe Urteil vom 6.7.2017, 10 K 7698/16).
Der Anfechtungsklage war die Verfügung des LfDI in Form eines Verwaltungsakts gegen eine Auskunftei vorangegangen, ihr Löschkonzept entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Die Auskunftei sollte personenbezogene Daten, die sie nach dem 24.5.2018 unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen für Bonitätsauskünfte speichert, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, löschen, es sei denn, dass die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen sei.
Die Auskunftei hatte daraufhin erklärt, sie werde ihr Löschkonzept bis zum 25.05.2018 entsprechend der DSGVO überarbeiten. Dabei wolle sie jedoch die noch ausstehende Absprache hierzu zwischen dem Düsseldorfer Kreis und dem Verband für Wirtschaftsauskunfteien abwarten.
Daraufhin erließ der LfDI einen entsprechenden Verwaltungsakt auf Grundlage von § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG i.V.m. Erwägungsgrund 39 und Art. 58 Abs. 2 lit. e) DSGVO, der die Auskunftei dazu verpflichten sollte, ihr Löschkonzept auf oben erläuterte Weise bereits jetzt anzupassen. Zwar läge momentan noch kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, ein solcher sei jedoch ab dem 25.05.2018 „schon deutlich vorgezeichnet“, da die Auskunftei nicht verbindlich zugesichert hätte, ihre Löschpraxis entsprechend zu ändern.
Das VG Karlsruhe stellte fest, dass es für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes bereits an einer Ermächtigungsgrundlage mangele. Weder bestünden derzeit Datenschutz-Verstöße noch wären entsprechende „Missstände (…) nach dem 24.05.2018 zu erwarten.“ Die von der Aufsichtsbehörde vorgegebene Regellöschfrist ergebe sich weder aus der DSGVO noch aus dem BDSG-Neu und entsprechend sei die „Prüf- und Löschpraxis“ der Auskunftei „noch völlig ungewiss“. Des Weiteren sei auch fraglich, ob aus dem Erwägungsgrund 39 „eine Rechtsgrundlage hergeleitet werden kann“. Auf jeden Fall durfte sich die Aufsichtsbehörde schon nicht auf Art. 58 Abs. 2 lit. e) DSGVO stützen, „da diese Vorschrift erst ab dem 25.05.2018 Gültigkeit beanspruchen wird (…).“
Darüber hinaus erfülle die Aufsichtsbehörde mit ihrer datenschutzrechtlichen Verfügung auch nicht die „Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes.“
Dieses Urteil lässt somit den Schluss zu, dass die Aufsichtsbehörden die Verantwortlichen nicht dazu verpflichten können, die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung bereits im Vorhinein zu erfüllen. Dem Verantwortlichen wird damit eingeräumt, tatsächlich die gesamte Zeit bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nutzen zu können, um die Prozesse des Unternehmens inhaltlich und formal an die Datenschutzgrundverordnung anzupassen. Weiterhin kann aus dem Urteil auch geschlossen werden, dass die bisher etablierten Regellöschfristen anhand der DSGVO tatsächlich neu bewertet werden müssen.
Lisa Benjowski
Informationsjuristin (LL.B.), Consultant für Datenschutz
In Art. 15 bis 22 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Rechte der betroffenen Personen geregelt, die jede betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen, der ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, per Antrag geltend machen kann:
- Recht auf Auskunft über die beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO.
- Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten, die die betroffene Person betreffen, gemäß Art. 16 DSGVO.
- Recht auf Löschung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten in den Fällen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) bis f) DSGVO.
- Recht auf Einschränkung / Sperrung der beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 Abs. 1 DSGVO.
- Recht auf Datenübertragbarkeit, d.h. die betroffene Person kann, sofern die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO vorliegen, verlangen, dass der Verantwortliche die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format der betroffenen Person selbst oder einem von der betroffenen Person bestimmten Dritten übermittelt.
- Recht, der weiteren Datenverarbeitung beim Verantwortlichen zu widersprechen gemäß Art. 21 DSGVO.
- Recht, keiner automatisierten Einzelentscheidung unterworfen zu werden, gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO bzw. Einspruchsrecht gegen eine erfolgte automatisierte Einzelentscheidung gemäß Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a) oder c) DSGVO.
Die Informationen über die ergriffenen Maßnahmen auf den Antrag der betroffenen Person hin, sind der betroffenen Person unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen. Sofern es erforderlich ist, die Frist aufgrund der Komplexität und Anzahl von Anträgen um 2 Monate zu verlängern, unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung sowie die Gründe für die Verzögerung.
Wird der Verantwortliche auf Antrag der betroffenen Person nicht tätig, unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang des Antrags der betroffenen Person über die Gründe hierfür. Insbesondere unterrichtet der Verantwortliche die betroffene Person, wenn er in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 DSGVO nicht in der Lage ist, die betroffene Person im System zu identifizieren, dies glaubhaft darlegt und daher ihrem Antrag nicht nachkommen kann.
Im Fall einer Pflicht zur Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Daten, informiert der Verantwortliche die Empfänger der personenbezogenen Daten gemäß Art. 19 DSGVO, damit diese etwaige bei ihnen vorhandene Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten ebenfalls berichtigen, löschen oder einschränken.
S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.