Cookies sind kurze Textinformationen, die beim Besuch von Webseiten auf dem PC oder Smartphone platziert werden, um beispielsweise Einstellungen der Internetseiten, den Login-Status oder den Inhalt des Einkaufswagens in Online-Shops zu speichern. Diese sogenannten funktionalen Cookies sind in der Regel durch das berechtigte Interesse des Webseiten-Betreibers rechtlich abgedeckt.
Daneben gibt es Tracking-Cookies, die Betreibern von Webseiten dazu dienen, Benutzerprofile zu erstellen. Datenschutzrechtlich waren Tracking Cookies bereits relevant. Gemäß 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) waren Nutzer nach dem Opt-Out-Prinzip lediglich über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. In der Regel wurde dies durch einen Datenschutzhinweis auf der Webseite oder durch das Einblenden eines Cookie-Banners beim Aufruf der Webseite umgesetzt.
Mit ihrem Positionspapier vom 26.04.2018 bewertet die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) die rechtliche Situation völlig neu. Die Wirksamkeit des Telemediengesetzes im Bereich des Datenschutzes wird darin klar hinter die DSGVO gestellt.
Die DSK formuliert im genannten Positionspapier im Hinblick auf Cookies Folgendes: „Es bedarf jedenfalls einer vorherigen Einwilligung beim Einsatz von Tracking-Mechanismen (…) bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.“
Das Positionspapier in Gänze können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Technik/Inhalt/TechnikundOrganisation/Inhalt/Zur-Anwendbarkeit-des-TMG-fuer-nicht-oeffentliche-Stellen-ab-dem-25_-Mai-2018/Positionsbestimmung-TMG.pdf
Daher gilt nun bereits ab 25.05.2018 und nicht erst mit Einführung der für das Jahr 2019 erwarteten neuen ePrivacy-Verordnung, dass erst durch einen aktiven Klick des Webseitenbesuchers auf ein entsprechendes Feld im Banner („Ich stimme zu“) sämtliche Cookies aktiviert werden. Webseiten sollten also dringend auf technisch notwendige Cookies reduziert werden, für die es ein berechtigtes Interesse geben kann. Für alle anderen Cookies muss die ausdrückliche und aktive Einwilligung durch den Webseiten-Besucher erteilt werden.
L. Fuchs
Beraterin für Datenschutz
Laut heute veröffentlichter Pressemitteilung Nr. 74/2017 hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage (Aktenzeichen VI ZR 135/13) im Rechtsstreit eines Piratenpolitikers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 57 S 87/08) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Hintergrund des Streits ist die Speicherung von dynamischen IP-Adressen durch Webseiten-Betreiber, hier durch verschiedene Bundesministerien. Diese speichern Nutzerdaten wie IP-Adressen, Zugriffszeiten und aufgerufene Seiten. Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind, so dass diese Speicherung unzulässig sein könnte.
Der BGH ist laut Pressemitteilung der Auffassung, dynamische IP-Adressen seien personenbezogene Daten. Daher dürften IP-Adressen nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Telemediengesetz gespeichert werden:
Ohne Einwilligung des Nutzers dürfen von diesem genutzte IP-Adressen über den Nutzungsvorgang hinaus nur dann erhoben und gespeichert werden, soweit die Erhebung und Verwendung erforderlich ist, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten. Dabei bedarf es laut BGH einer Abwägung mit den Interessen und den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer. Da der BGH diese Abwägung nicht vornehmen konnte – es sind noch tatsächliche Feststellungen zu treffen –, hat er den Rechtsstreit zur Klärung dieser Frage zurückverwiesen.
Schon jetzt kann festgehalten werden, dass ohne Einwilligung des Nutzers die Speicherung von IP-Adressen bei kostenfreien Webseiten im Grundsatz unzulässig sein dürfte. Der Nutzungsvorgang ist mit Abruf und Auslieferung einer Webseite, also in der Regel binnen weniger Zehntelsekunden, beendet. Im Einzelfall kann anderes gelten, dazu sind die näheren Umstände zu beurteilen.
Wir beraten hierzu nach ausführlicher Analyse der hoffentlich bald vorliegenden Urteilsgründe gerne.
Dr. Wolfhard Steinmetz
Consultant für Datenschutz