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Klagerecht der Aufsichtsbehörden gegen Beschlüsse der Europäischen Kommission

Am 05.07.2017 wurde das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) verkündet.

Mit Art. 1 DSAnpUG-EU wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-Neu) neu beschlossen, um Regelungsaufträge und Handlungsoptionen (Öffnungsklauseln) aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umzusetzen. Das BDSG-Neu wird am 25.05.2018 in Kraft treten.

Art. 7 DSAnpUG-EU tritt gemäß Art. 8 Abs. 2 DSAnpUG-EU jedoch bereits einen Tag nach Verkündung in Kraft und sieht bis zum 25.05.2018 noch eine Änderung des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor: Der nun neu eingeführte § 42b BDSG sieht einen Rechtsbehelf vor, welcher es den Aufsichtsbehörden für den Datenschutz bereits jetzt ermöglicht, gegen Angemessenheitsbeschlüsse oder Beschlüsse der Europäischen Kommission über die Anerkennung von Standardvertragsklauseln (zukünftig: „Standarddatenschutzklauseln“) vorzugehen: So können die Aufsichtsbehörden ab sofort das Bundesverwaltungsgericht veranlassen, beispielsweise den Durchführungsbeschluss zum EU-US Privacy Shield ((EU) 2016/1250 vom 12.07.2016) oder den Beschluss der EU-Kommission vom 05.02.2010 (2010/87/EU), der im Annex die Standardvertragsklauseln enthält, einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen bzw. die Frage zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Die Einführung des § 42b BDSG ist damit die Konsequenz aus dem Safe Harbor-Urteil des EuGH vom 06.10.2015, in dem der EuGH festgestellt hat (vgl. Urteil im Volltext, insbesondere Rn 65, unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd54db4a4232764d349fe6a58e115fe8fb.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuRbx10?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=199052), dass es der nationalen Kontrollstelle an der Befugnis fehlte, die von ihr für begründet erachteten Beschwerden betroffener Personen gegen die Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten in die USA auf Basis von Safe Harbor vor den nationalen Gerichten geltend machen zu können.

Im Kontext des Safe Harbor-Urteils des EuGH stellten die Aufsichtsbehörden ebenso die Zulässigkeit des alternativen Rechtsinstruments der Standardvertragsklauseln für Datenübermittlungen in die USA in Frage und kritisierten den nachfolgenden Angemessenheitsbeschluss basierend auf den Abreden zum EU-US Privacy Shield als unzureichend (vgl. ULD Schleswig-Holstein zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Oktober 2015, S. 4, https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/internationales/20151014_ULD-Positionspapier-zum-EuGH-Urteil.pdf bzw. die Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe (zukünftig: Europäischer Datenschutzausschuss), die aus Vertretern der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten besteht, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/press-material/press-release/art29_press_material/2016/20160726_wp29_wp_statement_eu_us_privacy_shield_en.pdf).

Es bleibt daher spannend, inwiefern die deutschen Aufsichtsbehörden nun diese Möglichkeit, die ihnen § 42b BDSG eröffnet, ausschöpfen und Feststellungsklage beim Bundesverwaltungsgericht einreichen werden.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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