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Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person gemäß DSGVO – Teil I

Es ist unmittelbarer Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungsrechts, dass die betroffene Person stets weiß, wer welche personenbezogenen Daten wann über sie erhebt. Personenbezogene Daten der betroffenen Person dürfen somit nicht ohne ihr Wissen erhoben werden. Die erstmalige Erhebung und damit einhergehende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder eine Weiterverarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zweck darf nicht ohne Kenntnis der betroffenen Person erfolgen.

Auch nach der DSGVO bestehen Informationspflichten, wenn personenbezogene Daten einer betroffenen Person

  • direkt bei der betroffenen Person erhoben werden, Art. 13 DSGVO.
  • bei anderen Quellen beschafft werden, Art. 14 DSGVO.
  • zu anderen als den ursprünglich festgelegten Zwecken weiterverarbeitet werden, Art. 13 Abs. 3 DSGVO bzw. Art. 14 Abs. 4 DSGVO.

Den Verantwortlichen, der personenbezogene Daten über eine betroffene Person direkt bei dieser erhebt, treffen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung:

Die betroffene Person muss vom Verantwortlichen informiert werden über

  • die Identität des Verantwortlichen,
  • den Zweck, für den die so erhobenen personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,
  • eine etwaige bestehende Verpflichtung der betroffenen Person, die Daten bereitzustellen,
  • die Folgen der Nicht-Bereitstellung der Daten durch die betroffene Person,
  • die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden,
  • geplante Datenübermittlungen in Drittstaaten und deren Rechtsgrundlage,
  • die Dauer der Datenspeicherung,
  • ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten,
  • ihr etwaiges Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO,
  • ihr Recht auf Datenübertragbarkeit,
  • ihr Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde,
  • ihr Widerrufsrecht, sofern die Datenverarbeitung auf ihrer Einwilligung beruhte,
  • das berechtigte Interesse des Verantwortlichen, sofern die Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO beruht,
  • Logik, Tragweite und Auswirkungen einer geplanten automatisierten Einzelentscheidung, die Ergebnis der Datenverarbeitung ist,
  • Logik, Tragweite und Auswirkungen eines geplanten Profilings, welches mit den erhobenen Daten durchgeführt wird.

Die Informationspflicht kann entfallen, wenn die betroffene Person bereits über diese Informationen verfügt.

In Teil II wird es eine Übersicht zu den Informationspflichten des Verantwortlichen geben, wenn er personenbezogene Daten einer betroffenen Person bei anderen Quellen beschafft.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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