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Entschließung der DSK zu den Passenger Name Records (PNR)-Instrumenten zur Verhinderung terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität

Am 26.07.2017 hatten wir darüber berichtet, dass das geplante Fluggastdaten-Abkommen der EU mit Kanada nach einem Gutachten des EuGH nicht mit den Grundsätzen der Europäischen Grundrechtecharta zu vereinbaren ist (das Gutachten 1/15 des EuGH vom 26.07.2017 ist abrufbar hier.).

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat in ihrer Entschließung vom 09.11.2017 an die jeweils zuständigen Gesetzgeber appelliert, die bestehenden Instrumente der Verwendung von Fluggastdaten (PNR-Daten) zur Abwehr terroristischer Straftaten und schwerer Kriminalität hinsichtlich der Aussagen im Gutachten des EuGH zu überprüfen und entsprechend „nachzubessern“ (die Entschließung ist abrufbar hier.)

Zwar sei die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität „eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Union (…), die auch schwere Eingriffe rechtfertigen kann“, so dass die „Übermittlung der PNR-Daten (…) und ihre anschließende Verarbeitung geeignet sind, die Verwirklichung des (…) verfolgten Ziels des Schutzes der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten“. Dennoch sei es nicht erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten oder solche, die die Rekonstruktion eines solchen Datums zulassen, zu verarbeiten. Zudem muss die Speicherdauer der PNR-Daten sämtlicher Fluggäste auf das absolut Notwendige beschränkt werden – eine anlasslose Vorratsspeicherung von Reisedaten einschließlich sensibler Daten ist nach wie vor grundrechtswidrig.

Zu den PNR-Instrumenten gehören neben dem geplanten Fluggastdaten-Abkommen der EU mit Kanada ebenso das deutsche Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681 (FlugDaG) als auch das geplante Entry-Exit-System (EES), mit dem die Ein- und Ausreisedaten von Nicht-EU-Staatsangehörigen an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten erfasst werden, sowie das EU-weite Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für die Sicherheitsüberprüfung von nicht visumpflichtigen Personen vor ihrer Einreise in die EU.

S. Kieselmann
Beraterin für Datenschutz
Dipl.sc.pol.Univ.

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