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Datenschutzerklärung – wer braucht sie, wieso und warum?

Monatlich gehen in Deutschland um die 50.000 neue Webseiten online. Alle diese Seiten sind gesetzlich verpflichtet, eine Datenschutzerklärung bereitzustellen. Dass ist jedoch häufig nicht der Fall.

Ab Mai 2018 kann dies empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Vor allem eine Webseite bietet für Aufsichtsbehörden und Verbände eine einfache Möglichkeit zu kontrollieren, ob die datenschutzrechtlichen Vorgaben umgesetzt wurden.

§ 13 TMG und auch Art 12 ff DSGVO legt jedem Webseitenbetreiber die Pflicht auf, eine Datenschutzerklärung auf seiner Webseite einzupflegen. Diese sollte im Idealfall mit nur einem Klick von jeder Seite aus erreichbar sein.

In dieser Datenschutzerklärung muss der Betreiber der Webseite den Nutzer in allgemein verständlicher Form u.a. über Art, Umfang, Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über mögliche Weitergaben von Daten an Staaten außerhalb der Europäischen Union bzw. des EWR unterrichten.

Die Nutzer müssen u.a. über Folgendes informiert werden:

  • die Erhebung von IP-Adressen,
  • die vom Browser übermittelten Daten,
  • Gewinnspiele,
  • Benutzerkonto,
  • Newsletter,
  • Webtracking,
  • Cookies,
  • Online-Bewerbungen,
  • Kontaktformulare,
  • Foren,
  • Plugins,
  • Widerspruchsrecht.

Es müssen stets die Zwecke angegeben werden, zu denen die Daten verarbeitet und an wen sie weitergegeben werden, sowie die jeweilige Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wer den Nutzer einer Webseite nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, begeht gemäß § 16 TMG und Art 83 Abs. 5 DSGVO eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 4 % des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes oder bis zu 20.000.000 € geahndet werden kann. Auch kann ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen, so dass eine Abmahnung erfolgen kann.

Dr. Bettina Kraft
Volljuristin, Senior Consultant für Datenschutz

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